Lebensarbeitszeitkonto: Verbesserung bei der Altersermäßigung

Das Kultusministerium hat den Mitgliedern des Hauptpersonalrats mitgeteilt, dass es eine Änderung bei der Inanspruchnahme des LAK in Zusammenhang mit der Reduzierung der Pflichtstunden gibt.

Das Kultusministerium hat dem Hauptpersonalrat (HPRS) mitgeteilt, dass es eine Änderung gibt bei der Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos (LAK) in Zusammenhang mit der Reduzierung der Pflichtstunden nach §9 der Pflichtstundenverordnung (PflStVo).

Nach §9 reduziert sich im Schuljahr, das der Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde, wenn der tatsächliche Unterrichtseinsatz mehr als ¾ einer vollen Stelle ausmacht. Umfasst der Unterrichtseinsatz mehr als die Hälfte, erhält man eine Ermäßigung von einer halben Stunde. Ab 60 beträgt die Reduzierung entsprechend analog zwei bzw. eine Stunde.

Bislang war es so, dass bei der Bemessung der Altersermäßigung nach § 9 die Stunden, die vom LAK „abgefeiert" wurden, berücksichtigt wurden. Beispiel: Eine Lehrkraft, 57 Jahre, an einer IGS mit einer Pflichtstundenzahl von 25 Wochenstunden arbeitet mit 19 Stunden in Teilzeit. Das entspricht einen Unterrichtseinsatz von mehr als ¾, so dass sie die Reduzierung um eine Stunde nach §9 erhalten würde. Wenn nun aber diese Lehrkraft z. B. 3 Stunden aus ihrem LAK in Anspruch genommen hat und damit nur noch weniger als ¾ einer vollen Stelle im Unterrichtseinsatz war, dann stand ihr bislang nur noch eine halbe Stunde Ermäßigung zu (oder gar keine, wenn sie mit weniger als halber Stelle im Unterricht war).

Das soll nun, laut Aussage des Kultusministeriums, geändert und auch bereits in SAP entsprechend hinterlegt worden sein, so dass sich durch die Inanspruchnahme des LAK keine Nachteile mehr ergeben.

Foto: Ocean / unsplash