Angriffsentschädigung auch bei Strafunmündigkeit!

Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die bei der Arbeit Gewalt erfahren haben, steht eine Angriffsentschä-digung zu - egal ob die Angreifer volljährig sind oder eine geistige Behinderung haben oder eben nicht. 

Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die bei der Arbeit einen Gewaltübergriff erfahren haben, steht unter bestimmten Voraussetzungen eine „Angriffsentschädigung“ zu. Die Landesregierung hatte dies im Sommer 2022 als „zusätzliche Unfall-Fürsorgeleistung“ eingeführt.

Nun hat das Regierungspräsidium Kassel (Zentrale Dienstunfallfürsorge) auf Nachfrage des VBE Hessen klargestellt, dass der Anspruch auf diese Entschädigung auch greift, wenn der Täter oder die Täterin nicht strafmündig ist – zum Beispiel, weil er oder sie noch nicht volljährig ist oder eine geistige Behinderung hat. Entscheidend ist einzig, dass die Opfer „rechtswidrig angegriffen werden“.

Der VBE Hessen wertet es, ebenso wie sein Dachverband dbb Hessen, als positives Zeichen, dass mit Einführung der Angriffsentschädigung anerkannt wurde, dass es im öffentlichen Dienst ein grundsätzliches Problem mit Gewalt gibt und es sich nicht um Einzelfälle handelt. Allerdings fließt die Entschädigung nur dann, wenn die Betroffenen Strafanzeige erstattet haben – was bislang leider nur ein winziger Bruchteil der Kolleginnen und Kollegen tut. Zum einen, weil sie den bürokratischen Aufwand fürchten; zum anderen, weil sie davon ausgehen, dass wegen der Strafunmündigkeit ihrer Schüler/innen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. 

Tatsache ist: Wenn Betroffene eine Unfallmeldung einreichen und Strafanzeige erstatten, wird von Amts wegen geprüft, ob eine Angriffsentschädigung ausgezahlt wird.

Das Regierungspräsidium Kassel hat die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Angriffsentschädigung in einem Info-Blatt zusammengestellt, das wir hier hinterlegt haben.