Lebensarbeitszeitkonto: Kleine, aber feine Veränderungen

Einer neuen Richtlinie zufolge ist es möglich, schon nach einer Ansparzeit von einem Jahr einen Antrag auf Inanspruchnahme der Stunden zu stellen.

Mit der Oktober-Ausgabe des Amtsblatts wurde bekannt gegeben, dass sich die Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto (LAK) für Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiter/innen verändert haben. So ist es nun möglich, schon nach einer Ansparzeit von nur einem Jahr einen Antrag auf Inanspruchnahme der Stunden zu stellen, insbesondere bei persönlichen Gründen und soweit dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Bislang musste mindestens drei Jahre lang angespart werden. Bei einer vollen Stelle wäre nach einem Jahr für ein Halbjahr eine Stunde „Abbau“ möglich.

Außerdem gibt es die Neuerung, dass die Inanspruchnahme des LAK jetzt auch zur Verlängerung einer Beurlaubung oder Elternzeit genutzt werden kann. So kann z.B. eine Freistellung ab dem Beginn eines Schul(halb)jahres bis zum Beginn der Elternzeit erreicht werden oder im Anschluss daran bis zum Ende eines Schul(halb)jahres.

Neu ist auch eine Aussage zu „Reststundenkontingenten“, also dem Stundenkontingent, das nach einer gleichmäßigen Verteilung der angesammelten Stunden auf ein Halbjahr übrig bleibt, z.B. wenn 8 Stunden übrig bleiben, die sich bei einer Inanspruchnahme nicht gleichmäßig auf ein ganzes Halbjahr verteilen lassen. Hier ist nun geregelt, dass diese in Zeit ausgeglichen werden müssen und zwar in dem Schulhalbjahr, das dem Ermäßigungs- oder Freistellungszeitraum direkt vorausgeht.

Kolleginnen und Kollegen, die wissen, dass sie das Bundesland wechseln und Hessen verlassen werden, ist zu empfehlen, frühzeitig einen Antrag auf Abbau der LAK-Stunden zu stellen – denn nach wie vor ist in diesem Fall leider weder eine Mitnahme der Stunden noch eine Auszahlung des Zeitguthabens in Geld möglich. Der VBE Hessen hält allerdings an dieser Forderung fest. 

Die neue Richtlinie findet sich hier.

Foto: Ion Tyson / unsplash