Von der Aktivrente, dank der seit 1. Januar 2026 Rentner/innen 2000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können, profitieren auch verbeamtete Kolleginnen und Kollegen.
Die „Aktivrente“, die es seit 1. Januar 2026 Rentner/innen ermöglicht, 2000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen, kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamten zugute, die im Ruhestand tarifvertraglich beschäftigt sind. Dies hat unser Ruhestandsbeauftragter Ekkehard Müller in Erfahrung gebracht.
Voraussetzung: Pension wegen Regelaltersgrenze
Die erste Voraussetzung ist, dass diese Kolleginnen und Kollegen die Regelaltersgrenze erreicht haben müssen. Anders gesagt: Für Kolleginnen und Kollegen, die noch in der Phase des Antragsruhestands sind oder die wegen Dienstunfähigkeit eine Pension beziehen, gilt die Steuervergünstigung nicht.
Die zweite Voraussetzung: Sie müssen das Zusatzeinkommen aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beziehen. Dabei ist zu beachten, dass die Sozialversicherungspflicht bereits als erfüllt gilt, wenn nur der Arbeitgeber Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) abführt.
Das Land Hessen entrichtet für pensionierte Lehrkräfte, die tarifbeschäftigt an Schulen im Einsatz sind, gemäß § 172 Abs. 1 SGB VI pauschal Beiträge an die DRV. Wichtig zu wissen ist auch, dass der steuerfreie Anteil des Hinzuverdienstes keine Auswirkung auf die steuerlichen Progressionsstufen hat; man zahlt also trotz des insgesamt höheren Einkommens denselben Steuersatz, den man nur für die Pension bezahlt.
Nicht begünstigt: Übungsleiterpauschale und Minijob
Kolleginnen und Kollegen, die mit anderen Arbeitsverträgen, zum Beispiel mit Honorarverträgen an Volkshochschulen oder Musikschulen, Nebeneinkünfte erzielen, können nicht von der „Aktivrente“ profitieren. Für sie gilt aber ab 2026 die auf 3300 € erhöhte steuerfreie Übungsleiterpauschale. Auch Arbeitsverhältnisse mit einem Minijob-Vertrag sind nicht begünstigt.
Und schließlich gilt die Regelung auch nicht für Beamtinnen und Beamte, die ihre Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Antrag über die Regelaltersgrenze hinaus verlängern.
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