Geschenke von Eltern: Jetzt auch Gutscheine erlaubt

Der Erlass zur Annahme von Geschenken wurde überarbeitet und hält sinnvolle Neuerungen.

Der Erlass zur Annahme von Geschenken, Belohnungen u.ä. wurde überarbeitet. Eine wesentliche Änderung liegt bereits im Namen der Vorschrift: Seit 1. Januar 2026 gilt sie für „Beschäftigte des Landes an Schulen“ – also nicht mehr nur für Lehrer/innen, sondern z. B. auch für UBUS-Kräfte. Eine neue, sinnvolle Änderung ist außerdem, dass auch die Annahme von Gutscheinen erlaubt ist.

Diese Regelungen gelten unverändert:

·      Es muss einen besonderen Anlass für das Geschenk geben, z. B. Ruhestand, Abschlussklasse, Geburtstag, besondere schulische Veranstaltungen.

·      Das Geschenk muss von einer Gruppe (Klasse, Elternvertretung), also nicht von einzelnen Eltern, überreicht werden.

·      Es darf kein Bargeld übergeben werden.

·      Der Wert darf maximal 150 Euro (brutto) betragen.

·      Die Bagatellgrenze bei Geschenken von einzelnen Eltern / Personen  liegt bei 20 Euro (brutto).

·      Vergünstigungen, die im Rahmen von Schulfahrten zur Kostensenkung vorgesehen sind (z. B. kostenlose Unterkunft), sind jetzt ausdrücklich erlaubt.  

Der Erlass ergänzt die landesweite Verwaltungsvorschrift „VV Belohnungen“ von 2022.  Er ist hier nachzulesen.

 

Foto: Jess Bailey / unsplash