Inflationsausgleich: Pensionäre mit TVH-Vertrag erhalten volle Summe auf Antrag

Lehrkräfte, die im Ruhestand sind, aber noch mit einem TVH-Vertrag im Dienst des Landes Hessen stehen, bekommen den vollen Inflationsausgleich nicht automatisch, sondern müssen dafür einen Antrag stellen.

Lehrkräfte, die bereits im Ruhestand sind, aber noch mit einem TVH-Vertrag im Dienst des Landes Hessen stehen, haben die Inflationsausgleichszahlung für Juni 2024 nur entsprechend ihres Stundenumfangs im Rahmen des TVH-Vertrages erhalten, nicht aber in der Höhe, wie sie Pensionären eigentlich zusteht. 

Der Ruhestandsbeauftragte des VBE Hessen, Ekkehard Müller, wurde auf diesen Umstand aufmerksam und hat daher Kontakt zum Dezernat Versorgung des Regierungspräsidiums Kassel aufgenommen. Dort erhielt er die folgende Auskunft: Voraussichtlich wird dies auch für den Monat Juli so gehandhabt werden. Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen können aber einen Antrag auf Zahlung der Differenz zwischen erhaltener Inflationsausgleichszahlung und aufgrund des Pensionärsstatus´ zustehender Inflationsausgleichszahlung entsprechend dem Ruhegehaltssatz stellen. Sie müssen diesem Antrag die Gehaltsabrechnung ihrer TVH-Stunden für den jeweiligen Monat beifügen. 

 

Sie können diesen Antrag auf dem Postweg stellen (an das RP Kassel / Dezernat Versorgung, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel) oder per E-Mail an: versorgung@rpks.hessen.de. Sollten sich bei diesem Sollten sich bei diesem Vorgehen Probleme ergeben, wäre der Ruhestandsbeauftragte dankbar für Rückmeldungen!

Mit der Inflationsausgleichzahlung an die Pensionäre übernimmt das Land Hessen den in den Tarifverhandlungen vereinbarten Inflationsausgleich in Höhe von 3000 € für das Jahr 2024 auch im Beamtenbereich einschließlich der Versorgungsemfänger/innen. Gezahlt wird dieser Ausgleich in drei Raten, im Juni, Juli und November 2024.

Die Versorgungsemfänger/innen erhalten diese Zahlung allerdings nicht in voller Höhe, sondern anteilig entsprechend ihrem individuellen Ruhegehaltssatz. Das bedeutet aber auch, dass eventuelle Kürzungen der Pension gemäß § 14.3 HBeamtVG wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sich nicht negativ auf die Inflationsausgleichszahlung auswirken. 

 

Foto: Jake Barford / Pensionäre