Grundsatzprogramm des Verband Bildung und Erziehung Landesverband Hessen e.V.
Beschlossen am 29. September 2007
Themen:
Gesellschaftspolitischer Standort
Der Verband Bildung und Erziehung Landesverband Hessen e.V. (VBE Hessen) ist parteipolitisch und
konfessionell unabhängig. Er bekennt sich zum freiheitlich – demokratischen Rechtsstaat und zu den
Normen, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen
festgelegt sind.
Seine Grundsätze von Bildung und Erziehung stehen auf dem Fundament christlicher und
humanistischer Werte. Sie berücksichtigen das Grundrecht der Erziehungsberechtigten, denen die
primären Erziehungsrechte und -pflichten zukommen.
Mit Entschiedenheit tritt der VBE für Erziehungsnormen und –werte ein. Einseitige, ideologisch
ausgerichtete pädagogische Konzepte lehnt der VBE mit gleicher Entschiedenheit ab. Toleranz
gegenüber weltanschaulichen Überzeugungen und religiösen Empfindungen ist Voraussetzung jeder
gerechten pädagogischen Arbeit.
Der VBE – Hessen sieht sich verpflichtet, das Gespräch mit allen gesellschaftlichen Gruppierungen zu
suchen, die gleich ihm das Ziel haben, die Gesellschaft dieses Landes konstruktiv und im Dialog
demokratisch mitzugestalten und weiterzuentwickeln.
Der VBE Hessen vertritt in diesem Rahmen Lehrerinnen und Lehrer und Studierende aller Lehrämter,
Erzieherinnen und Erzieher sowie Angehörige der sozialpädagogischen Berufe.
Gewerkschaftspolitischer Standort
Ziel von Bildung und Erziehung ist die Hinführung zur freien und verantwortlichen Entfaltung der
Person und die Entwicklung einer humanen Gesellschaft.
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst die allgemeine und berufliche Qualifizierung, sowie
Hinführung zu eigenverantwortlichem, verantwortungsbewusstem, sozialem Handeln und zu
gesellschaftlicher Solidarität.
Dazu gehören Entwickeln und Fördern von
Bildung und Erziehung müssen Lernsituationen bereitstellen, die
Der VBE – Hessen sieht keine Diskrepanz in der Erziehung zu Leistungsfähigkeit und
Leistungsbereitschaft einerseits und zu sozialer Mitverantwortung und Mitmenschlichkeit andererseits.
Gesellschaftliche, wissenschaftliche und politische Veränderungen verlangen nach einem flexiblen und
an gesellschaftliche Veränderungen anpassungsfähigen Bildungswesen. Bildung und Erziehung, Schule
und Unterricht unterliegen den gleichen dynamischen Prozessen wie die übrige Gesellschaft Das
Bildungswesen muss diesen Entwicklungen angemessen Rechnung tragen.
Sinnvolle und maßvolle Reformen und Schulversuche mit wissenschaftlicher Begleitung sind
Notwendigkeiten. Schulversuche dürfen nur zu den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen
sie gegebenenfalls in das Schulsystem als Regel übertragen werden.
Der VBE strebt danach, diese Grundsätze in öffentlicher Bildung und Erziehung zu verwirklichen. Sie
gelten für das gesamte Schul- und Bildungswesen.
Das Bildungs- und Erziehungswesen ist für den Einzelnen wie für den Bestand einer Gesellschaft von
fundamentaler Bedeutung. Es fordert das besondere staatliche Engagement, das von
Bildungsgerechtigkeit und Reformoffenheit geprägt sein muss.
Eine leistungsfähige Entwicklung kann nur nach den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit,
weltanschaulicher und organisationspolitischer Offenheit und pädagogischer Professionalität gestaltet
werden.
Die Bildungsgänge müssen vielfältig und durchlässig angelegt sein. Das Bildungswesen muss sich in all
seinen Bereichen durch umfassende Differenzierungs- und Fördermaßnahmen auszeichnen. Das
schließt die Förderung von Hochbegabten ebenso ein wie die Förderung leistungsschwacher
Schülerinnen und Schüler.
Das Bildungsangebot muss in räumlich zumutbarer Entfernung jeden Bildungsgang gewährleisten und
darf nicht ausschließlich von fiskalischen Überlegungen geprägt sein. So müssen Ganztagsschulen ein
volles ganztägiges Angebot mit nicht nur freiwilligen Veranstaltungen anbieten.
Für benachteiligte, behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler wird eine
umfassende sonderpädagogische Förderung sichergestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei präventive
Maßnahmen.
Aus gesamtgesellschaftlicher Verantwortung setzt sich der VBE dafür ein, dass die Voraussetzungen
geschaffen werden, dass jede Schülerin und jeder Schüler einen schulischen Abschluss erreicht.
Eine angemessene Repräsentanz beider Geschlechter in Bildung und Erziehung wird durch eine
verstärkte gesellschaftliche Anerkennung und materielle Aufwertung der entsprechenden Berufe
erreicht. Dies ist unabdingbar, da durch gesellschaftliche Entwicklungen Kinder und Jugendliche
zunehmend weniger männliche Bezugspersonen haben.
In der Sekundarstufe II gibt es neben dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife weitere
Bildungswege zur Hochschulreife, einschließlich einer möglichen Doppelqualifizierung.
Für ein lebenslanges Lernen werden ausreichend berufsbegleitende und weiterqualifizierende
Bildungsmöglichkeiten bereitgestellt.
Der Freiheit von Forschung, Lehre und Studium gilt höchste Priorität.
Elementarstufe und Grundschule
Die Elementarstufe beinhaltet alle außerhalb der Familie liegenden Kinderbetreuungseinrichtungen,
also Lernorte, an denen Bildung und Erziehung vor der Schule stattfinden. Diese bieten eine
notwendige familienergänzende Erziehung, die dem Kind das Hineinwachsen in die Lebenswirklichkeit
erleichtert. Aufgabe der vorschulischen Erziehung ist eine zielgerichtete affektive, soziale, kognitive,
kreative und motorische Förderung des Kindes. Sie orientiert sich an den individuellen Stärken und
Schwächen des Kindes und nutzt sich öffnende Lernfenster.
Ein verpflichtendes Kindergartenjahr unmittelbar vor der Einschulung und die enge Zusammenarbeit
von Elementar- und Primarstufe schaffen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bildungs- und
Erziehungsarbeit.
Darüber hinaus hält der VBE den Besuch eines Kindergartens ab Vollendung des dritten Lebensjahres
zur Vermeidung sprachlicher Defizite und zur Gewinnung von sozialen Kompetenzen für dringend
erforderlich.
Dabei ist ein entscheidendes Ziel die Hinführung zur Schulbesuchsfähigkeit. Aus finanziellen Gründen
darf kein Kind vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen sein.
Um den vielfältigen Aufgaben im Elementarbereich gerecht werden zu können, erfolgt die Ausbildung
der Erzieherinnen und Erzieher an Hochschulen.
Die frühere Einschulung erfordert kompetenzorientierte Kriterien zur Beobachtung und Beurteilung der
Schulbesuchsfähigkeit. Wesentlich ist dabei eine zielgerichtete Zusammenarbeit von
Kinderbetreuungseinrichtung und Grundschule.
Die verpflichtende flexible Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundschule. Dazu gehören zur
Unterstützung der Lehrkräfte Sozialpädagogen, Förderschullehrkräfte und eine praxisnahe
medizinische und schulpsychologische Betreuung. Die Zahl der Schulpsychologen muss deutlich erhöht
werden.
Die Aufgabe der Grundschule ist, Basiskompetenzen zu weiterentwickeln und an die
Leistungsanforderungen der weiterführenden Schulen heranzuführen.
Die Grundschule hat darüber hinaus die Aufgabe, soziale Benachteiligung auszugleichen und die
Schwächen durch gezielte Förderung in allen Bereichen zu beheben und dafür zu sorgen, dass
Begabungen und Stärken diagnostiziert werden und durch höhere Anforderungen weiter ausgebildet
werden.
Die Grundschule wird durch ihre Ausstattung den Ansprüchen von Kindern, Eltern, Pädagogen und der
Gesellschaft gerecht.
Differenzierung und Individualisierung, freie Arbeit als Unterrichtsprinzip, Hinführung zum
selbstgesteuerten Lernen und der Erwerb von Schlüsselkompetenzen erfordern außer vielfältigem,
ansprechendem und anregendem Lern- und Arbeitsmaterial sowie entsprechenden Schulräumen
Gruppengrößen von höchstens 25 Kindern.
Um den Aufgaben der Grundschule Rechnung zu tragen, ist stufenweise auf ein Ganztagsangebot
hinzuarbeiten, das mit einem späteren Schulanfang am Morgen auch den Biorhythmus der
Grundschulkinder berücksichtigt.
Die Grundschule in kommunaler Trägerschaft muss möglich sein.
Sekundarstufe I
Die Schulen der Sekundarstufe haben die Aufgabe, ihre Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass
diese mit ihrem jeweiligen Abschluss sowohl berufsbezogene als auch studienbezogene Bildungswege
einschlagen können.
Innerhalb der Sekundarstufe I erfüllen alle Schulformen einen gleichwertigen Bildungsauftrag, wenn
auch mit unterschiedlichen Anforderungen und Abschlüssen: alle Bildungsgänge vermitteln eine
allgemeine Bildung.
Eindeutige Beschreibungen von Qualifikationsbedingungen für die einzelnen Bildungsgänge, die sich
auf allgemein verbindliche Stundentafeln und Bildungsstandards stützen, sind unabdingbare
Voraussetzung für die pädagogische Arbeit in der Sekundarstufe I.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Bildungsangebote in der Sekundarstufe I erfordert ein
Gesamtkonzept über den Inhalt und die Durchlässigkeit der Bildungswege. Dabei ist eine Kooperation
von Sekundarstufe I und Sekundarstufe II unverzichtbar.
Die Schulgestaltung der Sekundarstufe I bedingt die Einbeziehung des sozialen und kulturellen
Umfeldes der Schule. Schulen können so zum pädagogischen, kulturellen und sozialen Mittelpunkt
eines Stadtteils bzw. einer Region werden. Sie überwinden damit die Trennung von Lern- und
Lebensraum. In dieser Konzeption einer wohnortnahen Schule sind alle Schulformen und alle
Kombinationen denkbar; regionale Aspekte führen zu unterschiedlichen Angeboten.
Die Sekundarstufe I gliedert sich in eine Grundstufe und eine Mittelstufe.
Im Anschluss an die Grundschule kommt der Grundstufe der Sekundarstufe I eine besondere
Orientierungsfunktion zu. Sie umfasst als Orientierungsstufe die Jahrgangsstufen 5 und 6 der
nichtgymnasialen Schulform und ist verpflichtend für alle Schülerinnen und Schüler durch die
Klassenkonferenz der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule ausgesprochene ohne gymnasiale Eignung.
Sie bereitet auf alle Schulformen der Sekundarstufe I vor. Sie entscheidet am Ende der
Jahrgangsstufe 6 über den Übergang in abschlussbezogene Bildungsgänge. Die Stundentafel der
Orientierungsstufe ist entsprechend zu gestalten.
Diese Klassen 5 und 6 können auch an Grundschulen entsprechender Größe angegliedert sein.
Die nicht-gymnasialen Bildungsgänge beginnen mit der Jahrgangsstufe 7. Sie können sowohl
bildungsgangbezogen als auch integriert organisiert sein. Auch in der integrierten Schulform ist ab der
Jahrgangsstufe 7 eine abschlussbezogene Differenzierung vorzunehmen. Die Berufsorientierung ist in
der Mittelstufe Bestandteil des Unterrichts.
Abschlüsse in den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule berechtigen unter bestimmten
Voraussetzungen in die Sekundarstufe II mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife.
Ungeachtet ihres Standortes oder ihrer Organisation müssen alle Schulformen der Sekundarstufe I in
ihren personellen, materiellen und organisatorischen Bedingungen gleichgestellt sein. Die
Lehrerversorgung ist unter Berücksichtigung von pädagogisch vernünftigen Klassenhöchstzahlen (25)
zur Erfüllung der Stundentafel und für Zusatzangebote für besondere pädagogische Aufgaben
sicherzustellen. Eine hinreichende Versorgung mit sozialpädagogischem Personal für die
Schulsozialarbeit ist für jede Schule der Sekundarstufe I zu gewährleisten.
Sekundarstufe II
Die Gymnasiale Oberstufe und das Berufliche Gymnasium haben in erster Linie die Aufgabe, auf eine
allgemeine Studierfähigkeit vorzubereiten, aber sie muss in stärkerem Maße als bisher auch Aspekte
der Arbeitswelt und des Berufslebens berücksichtigen. Damit wird sowohl einem größeren Maß an
Lebensnähe als auch der Tatsache Rechnung getragen, dass ein erheblicher Anteil der Abiturienten
unmittelbar nach der Schule in ein Ausbildungsverhältnis eintritt.
Der Unterricht in der Gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium müssen in hohem Maße
fachwissenschaftlich geprägt sein, jedoch sind eine Vorwegnahme von reinem Hochschulwissen und
eine zu enge Spezialisierung zu vermeiden.
Um eine breite Allgemeinbildung zu gewährleisten, ist auf ein angemessenes Verhältnis bei der
Gewichtung von Grund- und Leistungskursen zu achten.
Da auch die Gymnasiale Oberstufe und das Berufliche Gymnasium einen allgemeinen
Erziehungsauftrag haben und zur Persönlichkeitsbildung beitragen sollen, müssen sie in ihrer
Organisationsstruktur ein vernünftiges Mittelmaß zwischen dem Recht auf Wahlfreiheit von Kursen
einerseits und stabilen Lerngruppen andererseits finden.
Neben den allgemeinbildenden und den berufsbezogenen Formen der Sekundarstufe II, an deren
Abschluss das Abitur steht, muss die Möglichkeit geschaffen werden, über geeignete Profilbildungen
und differenzierte Leistungsniveaus der beruflichen Ausbildungen den Weg zu weiteren Abschlüssen
zu öffnen, die in die Vergabe der allgemeinen Hochschulreife münden.
Sonderpädagogische Förderung
Es entspricht der allgemeinen Menschenwürde und dem Verfassungsauftrag, Behinderte und von
Behinderung Bedrohte entsprechend ihrer Möglichkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung zu fördern.
Das bedeutet die Bereitstellung angemessener Hilfen zur Entfaltung von Individualität in
höchstmöglicher sozialer und materieller Selbständigkeit.
Es ist verstärkt darauf hinzuweisen, dass bereits manifestierte oder drohende Behinderungen
frühestmöglich diagnostiziert werden damit den medizinischen und therapeutischen auch
sonderpädagogischen Maßnahmen entsprechend zeitig eingeleitet werden können.
Die angemessene Förderung Behinderter bedingt bestimmte Voraussetzungen:
Prävention, Förderschulunterricht und gemeinsamer Unterricht sind für den VBE bewährte Formen
sonderpädagogischer Förderung.
Die Weiterentwicklung aller Förderschulen zu sonderpädagogischen Beratungs- und Förder-Zentren
(BFZ) ist notwendige Voraussetzung einer qualifizierten und vernetzten sonderpädagogischen
Förderung.
Angemessene Förderung ist nur sinnvoll leistbar im Rahmen einer Vernetzung der allgemeinen Schulen
mit den Förderschulen, d.h. der Arbeit zwischen Lehrkräften der allgemeinen Schulen und der
Förderschule, durch Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst und mit außerschulischen
Fördereinrichtungen der Erziehungsberatung, der Kinder- und Jugendhilfe sowie den Trägern der
Sozialhilfe.
Auch für den Bereich der Beruflichen Schulen bleibt sonderpädagogische Förderung bedeutsam.
Insbesondere gilt dies für die Vernetzung zwischen den Abschlussklassen der Förderschulen und den
Aufnahmeklassen der Beruflichen Schulen. Der Übergang von der Förderschule in die Berufliche Schule
ist durch entsprechende Konferenzen, auf denen für die einzelnen Schüler individuelle
Fördermaßnahmen und Schullaufbahnempfehlungen sorgfältig abgestimmt werden, vorzubereiten.
Schulleitung
Die Schule in der demokratischen Gesellschaft benötigt ein partnerschaftlich – kollegiales
Leitungskonzept, das vorrangig den Eigengesetzlichkeiten der Erziehungs- und Bildungsprozesse
gerecht werden muss.
Die weitere Schulentwicklung erfordert ein immer höheres Maß an Selbstverwaltung für jede einzelne
Schule. Alle Schulen müssen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips über erweiterte Verantwortung und
Entscheidungsfreiheit verfügen. Dafür sind die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Schulleitung an
allen Schulen so zu gestalten, dass sie den Anforderungen an das Amt entsprechen.
Die Bemessung von Leitungszeit für Schulleitungsmitglieder muss sich an sich verändernden
Aufgabenbereichen orientieren.
Schulleiterinnen und Schulleiter erfüllen an der Schule Aufgaben und Aufträge als Pädagogen,
Kollegen und Vorgesetzte. Schulleiterin und Schulleiter ist ein eigenständiges Berufsbild. Schulleitung
ist aber wesentlich mehr als die Wahrnehmung der Aufgaben einer Lehrkraft zuzüglich einiger
Verwaltungsaufgaben. Um ihren unterschiedlichen Aufgaben und Rollen gerecht zu werden, benötigen
sie die Eignung und Befähigung zur Wahrnehmung ihres pädagogischen Führungsauftrages. Sie
müssen über ihre Rolle als Lehrerin oder Lehrer hinaus über Kenntnisse und Fähigkeiten in
Organisation, Verwaltung und Personalführung verfügen, um möglichst optimale Bedingungen für die
Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu ermöglichen. Notwendig sind umfassende Kenntnisse über den
rechtlichen Rahmen der Schule.
Lehrerinnen und Lehrern muss daher umfassende Gelegenheit gegeben werden, die für die
Schulleitung notwendigen Qualifikationen erwerben zu können.
Eine qualifizierte Vorbereitung vor der Übernahme der Schulleitung und eine begleitende Fort- und
Weiterbildung sind unverzichtbare Grundlagen zur Entwicklung und Erweiterung der
Führungskompetenzen. Diese Fort- und Weiterbildung ist nur durch Kolleginnen und Kollegen mit
langjähriger Erfahrung in einer Schulleitungsfunktion durchzuführen.
Staatliche Schulämter
Die Organisation der Schulaufsicht muss dem beschleunigten Wandel des Schulwesens mit seinen
umfassenden curricularen, schulorganisatorischen und schulrechtlichen Veränderungen folgen. Eine
entsprechende Weiterentwicklung der Schulaufsicht hin zu einer Qualitäts- und Serviceagentur ist im
Interesse der Schule.
Schulaufsicht ist in erster Linie eine pädagogische Aufgabe für qualifizierte Pädagogen. Sie muss sich
verstärkt zur Fachaufsicht über die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schulen entwickeln. Sie
umfasst u.a. die Planung und Förderung der Qualitätssicherung und der Qualitätssteigerung des
Schulwesens und die Beratung der Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Für die
verwaltungsfachliche Aufsicht bedient sie sich entsprechend qualifizierter Juristen. Schulpsychologen
unterstützen die Arbeit der Schulaufsicht und der Schulen durch präventive und fallbezogene
Tätigkeiten. Ihre Zahl muss deutlich erhöht werden.
Schulaufsicht muss die pädagogische Selbstverwaltung der Schulen fördern und alle Bemühungen um
deren Wahrnehmung wirksam unterstützen. Schulen müssen über Maßnahmen der
Schulaufsichtsbehörden frühzeitig informiert und daran beteiligt werden. Schulaufsicht muss sich in
einem Schulwesen, das auf Selbst- und Mitverantwortung angelegt ist, als Beratungsinstanz und
Qualitätsservicestelle verstehen.
Die schulfachlichen Aussichtsbeamtinnen und Aufsichtbeamten üben eine pädagogische Aufgabe aus.
An sie werden hohe Erwartungen an pädagogischen und organisatorischen Fähigkeiten und an
Beratungskompetenz gestellt. Für Bewerberinnen und Bewerber um ein Amt in der schulfachlichen
Aufsicht ist daher mehrjährige Erfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter und eine fachbezogene
Zusatzqualifikation notwendig.
Schulaufsicht als planende, regelnde und beratende Tätigkeit muss auch organisatorisch den
Bedürfnissen der Schule entsprechen und mit ihr in einem Beziehungsgefüge stehen. Damit die
Schulaufsicht der „Gelenk-Funktion“ von staatlicher Schulaufsicht und Schulwirklichkeit gerecht
werden kann, benötigt sie folgende Voraussetzungen: Sie muss schul- und bürgernah sein. Ihre
räumliche Entfernung zur Einzelschule darf deshalb nicht zu groß sein. Sie muss alle Schularten
(-formen) umfassen. Eine solche Organisation fördert die Kooperation der Schularten (-formen) und
der Schulstufen und erhöht damit die „Durchlässigkeit“ des Schulsystems für die Schülerinnen und
Schüler. Damit die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten ihrer
pädagogischen Aufgabe gerecht werden können, müssen sie von Verwaltungsaufgaben befreit
werden. Die Staatlichen Schulämter führen mit den Schulen Schulentwicklungsgespräche über alle
Belange der Schule. Diese sollen dem Gedanken von Selbstverantwortung nicht entgegen wirken.
Schulinspektion
Zur Qualitätsentwicklung an den Schulen kann deren Arbeit regelmäßig evaluiert werden. Die externe
Evaluation muss aus Gründen der Neutralität durch ein Evaluationsteam vorgenommen werden, das
aus einem anderen Schulaufsichtsbereich stammt.
Bei der Evaluation sind einzubeziehen:
Über die externe Evaluation ist zeitnah ein Bericht zu fertigen, der die wesentlichen Beobachtungen
widerspiegelt und Anregungen zur qualitativen Weiterentwicklung enthält. Dieser Bericht ist der
Schule und der zuständigen Schulaufsicht zu übergeben. Er ist auch dem Schulträger für den Bereich
der Aufgaben des Schulträgers zuzustellen.
Das zuständige staatliche Schulamt und die Schule vereinbaren auf der Grundlage des
Evaluationsberichtes gemeinsam Ziele, um insbesondere die Qualität des Unterrichts und die
Zufriedenheit der an der Schule beteiligten Personen zu steigern. Diese Vereinbarungen sind durch
das zuständige Staatliche Schulamt zu begleiten. Eine erneute externe Evaluation der Schule ist nach
entsprechender pädagogischer Beratung nach frühestens vier Jahren vorzusehen.
Die externe Evaluation ist in der Regel durchzuführen durch Personen mit umfangreichen
Unterrichtserfahrungen in der jeweiligen Schulform und mit mehrjähriger Berufserfahrung in
Schulaufsichts- oder Schulleitungsfunktion.
Lehrerausbildung
Der VBE fordert die Ausbildung zukünftiger Lehrkräfte an Universitäten in einem berufsbezogenen
Studiengang. Die in Modulen organisierte erste Phase der Lehrerausbildung an den Universitäten muss
sich erkennbar stärker an den späteren Anforderungen des Lehrberufs orientieren.
Der Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte muss in Hessen weiter 24 Monate betragen. Die vom VBE nicht
gewollte Modularisierung der Inhalte in der zweiten Phase der Lehrerausbildung ist nach dem ersten
Durchlauf einer kritischen Analyse zu unterziehen, ebenso wie die neuen Bestimmungen über die
Organisation der Zweiten Staatsprüfung. Dabei ist der Gesichtspunkt der Kontinuität bei der Tätigkeit
der Ausbilderinnen und Ausbilder zu berücksichtigen. Ausbildung wird durch Ausbildungspersonal im
Hauptamt durchgeführt. Der VBE-Hessen wird sich für eine flächendeckende Organisationsstruktur der
Studienseminare einsetzen, um das damit verbundene Innovationspotenzial in allen Regionen des
Landes nutzen zu können.
Fort- und Weiterbildung
Lehrkräfte haben schon immer das Recht und die Pflicht zur Fort- und Weiterbildung. In einer sich
ständig verändernden Gesellschaft sind lebenslanges Lernen und ständige Fortbildung unverzichtbar.
Die Lehrerfortbildung hat sich an dem einzelnen Schulprogramm, dem kollegial verfassten
Fortbildungsplan einer Schule und dem Individualrecht auf Fortbildung zu orientieren. Dass
Schulleitung und Kollegium dabei Wege finden, eine angemessene und verhältnismäßige Aktivierung
und Belastung aller Lehrkräfte zu erreichen, darf – insbesondere unter dem Aspekt einer gewollten
größeren Selbstverantwortung der Schule – unterstellt werden.
Dienstrecht und Besoldung
Bildung und Erziehung erfordern zu einer qualitativ hochwertigen Ausprägung die pädagogische
Freiheit und Eigenverantwortung der Lehrkräfte. Dabei besteht eine Verpflichtung der Lehrerinnen und
Lehrer zur Treue gegenüber dem Staat. Umgekehrt bedingt dies ein Treueverhältnis des Staates
gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern. Dies ist im Rahmen des Berufsbeamtentums zu sichern und
auszubauen. Bildung und Erziehung sind Aufgaben von wissenschaftlich ausgebildetem Fachpersonal
Die schleichende Entprofessionalisierung des Lehrerberufes muss beendet werden. Alle Lehrämter sind
gleichwertig und dem höheren Dienst zuzuordnen. Für alle ist ein Beförderungsamt vorzusehen.
Das hessische Beamtenrecht ist nach dem weitgehenden Übergang der Zuständigkeiten vom Bund auf
das Land systemgerecht fortzuentwickeln.
Für eine Weiterentwicklung der bestehenden Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten in
Ausnahmesituationen ist der VBE offen. Auf Antrag entlassenen Lehrkräften soll in sozialen Notfällen
ein Rückkehrrecht eingeräumt werden.
Für eine dienstliche Beurteilung sind die entsprechenden Richtlinien den Besonderheiten der
Laufbahnen und den Arbeitsbedingungen des Lehramtes entsprechend auszugestalten. Die Richtlinien
müssen den Erfordernissen der Gerechtigkeit, der Einheitlichkeit und der Transparenz für die
Betroffenen in besonderem Maße entsprechen.
Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten ist als eigenständiges Alterssicherungssystem
fortzuentwickeln und zu festigen.
Entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung fordert der VBE für alle Lehrerinnen
und Lehrer die Einstufung in den höheren Dienst und den gleichen Stelleschlüssel für Funktionsstellen.
Die Schaffung einer von den übrigen Beamten losgelösten Besoldungsordnung für Lehrkräfte („L-
Besoldung“) wird abgelehnt. Eine leistungsorientierte Besoldung kann nach Auffassung des VBE
Hessen ausschließlich durch die Zahlung von Prämien, Zulagen oder das vorzeitige Aufrücken in den
Besoldungsstufen „on Top“ erfolgen.
Die Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer in Leitungsämtern hat sich am Amtsinhalt zu orientieren.
Dementsprechend ist die Besoldung aller Schulamtsbeamten in der höchsten für Lehrer erreichbaren
Besoldungsgruppe anzusiedeln.
Die Vergütung der Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis muss der Besoldung
vergleichbarer Lehrkräfte im Beamtenverhältnis entsprechen. Neben der Zahl der Schülerinnen und
Schüler einer Schule, einschließlich der Kinder, die Vorlaufkurse besuchen, ist auch die Anzahl der
vorhandenen Schulformen als ein wichtiges Kriterium bei der Festsetzung wie bei der Besoldung zu
berücksichtigen.
Gewerkschaftspolitische Forderungen
Nur der Beamtenstatus garantiert den Lehrkräften die pädagogische Freiheit und die Unabhängigkeit
von parteipolitischen Tagesfragen. Deshalb ist der Beamtenstatus für Lehrkräfte unverzichtbar. Im
Rahmen der Fortentwicklung des allgemeinen Beamtenrechtes müssen leistungsbezogene Elemente
einbezogen werden.
Alle Lehrer sind Lehrer! Deshalb darf es keine diskriminierenden Unterschiede in Arbeitszeit und
Besoldung geben. Alle Lehrkräfte sind in einer Besoldungsgruppe des höheren Dienstes zu besolden.
Zugleich muss für alle Lehrkräfte die Teilhabe an Gehaltsentwicklungen des öffentlichen Dienstes
gewährleistet sein: Eine eigene Lehrerbesoldung lehnt der VBE ohne Wenn und Aber ab.
Die Unterrichtsverpflichtung muss an die Gegebenheiten der aktuellen Schulsituation angepasst
werden. In den jeweiligen Schulstufen dürfen Lehrer aller Lehrämter nur mit gleicher
Pflichtstundenzahl beschäftigt werden. Der Anachronismus, dass Grundschullehrkräfte bei niedrigster
Besoldung die höchste Unterrichtsverpflichtung haben, muss beseitigt werden.
Lehrergesundheit muss auch durch die Rahmenbedingungen gewährleistet sein. In Verbindung mit der
bestmöglichsten Förderung aller Schüler und Schülerinnen darf keine Klasse mehr als 25 Schüler und
Schülerinnen umfassen. Die Erkenntnisse der Potsdamer Lehrerstudie sind umzusetzen.
Die Professionalität der Lehrkräfte muss gesichert werden. Deshalb ist bei der Ausbildung an zwei
Staatsexamina und einem 24-monatigen Referendariat festzuhalten. Der Einsatz von Personal ohne
pädagogische und erzieherische Ausbildung an den Schulen im Unterrichtsbereich wird abgelehnt.
Arbeitsmittel und Arbeitsplatz der Lehrkräfte sind zu sichern. Dies schließt die steuerliche
Berücksichtigung eines Arbeitszimmers ein, sofern nicht in Abstimmung mit den Schulträgern
entsprechend ausgestattete Lehrerarbeitsplätze an den Schulen vorhanden sind.
Schulversuche des Landes Hessen dürfen nach erfolgreichem Abschluss nur zu den Bedingungen
landesweit umgesetzt werden, die für die Modellversuche zur Verfügung gestellt wurden. Eine
Übertragung als allgemeine Aufgabe der Schulen ohne die notwendigen Ressourcen ist abzulehnen.
Die Bedeutung der frühen Erziehung und Bildung von Anfang an erfordert gut ausgebildetes und
motiviertes Personal. Daher sind die Erzieherinnen und Erzieher für ihre verantwortungsvollen
Aufgaben mindestens an Fachhochschulen auszubilden. Den im Dienst befindlichen Erzieherinnen und
Erzieher muss Gelegenheit zur entsprechenden Fortbildung angeboten werden.