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Kreativität und Eigeninitiative
Selbstbewusstsein, Mündigkeit, Kritikfähigkeit, Toleranz und Zivilcourage, Nächstenliebe und Solidarität
Friedensliebe und Völkerverständigung
Streben zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen fördern
Leistungsmöglichkeiten, -willen und -bereitschaft erweitern und verbessern, sowie individuelle und soziale Leistungsprofile ermöglichen.
die baulichen Gegebenheiten der Schule durch eine Besichtigung des gesamten Schulgeländes
die sozialen Bedingungen der Schule durch die Berücksichtigung der Angaben zur Landesschulstatistik
die pädagogischen, methodischen und didaktischen Grundlegungen der Schularbeit durch Beachtung des Schulprogramms
die Unterrichtssituation der Schule durch die Einsichtnahme in den Unterricht
die Zufriedenheit von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch geeignete Fragebögen oder auch Interviews
die Arbeitsbelastung und die Lehrergesundheit
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Grundsatzprogramm des Verband Bildung und Erziehung Landesverband Hessen e.V.
Beschlossen am 29. September 2007

Themen:

Gesellschaftspolitischer Standort

Der Verband Bildung und Erziehung Landesverband Hessen e.V. (VBE Hessen) ist parteipolitisch und
konfessionell unabhängig. Er bekennt sich zum freiheitlich – demokratischen Rechtsstaat und zu den
Normen, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen
festgelegt sind.

Seine Grundsätze von Bildung und Erziehung stehen auf dem Fundament christlicher und
humanistischer Werte. Sie berücksichtigen das Grundrecht der Erziehungsberechtigten, denen die
primären Erziehungsrechte und -pflichten zukommen.

Mit Entschiedenheit tritt der VBE für Erziehungsnormen und –werte ein. Einseitige, ideologisch
ausgerichtete pädagogische Konzepte lehnt der VBE mit gleicher Entschiedenheit ab. Toleranz
gegenüber weltanschaulichen Überzeugungen und religiösen Empfindungen ist Voraussetzung jeder
gerechten pädagogischen Arbeit.

Der VBE – Hessen sieht sich verpflichtet, das Gespräch mit allen gesellschaftlichen Gruppierungen zu
suchen, die gleich ihm das Ziel haben, die Gesellschaft dieses Landes konstruktiv und im Dialog
demokratisch mitzugestalten und weiterzuentwickeln.

Der VBE Hessen vertritt in diesem Rahmen Lehrerinnen und Lehrer und Studierende aller Lehrämter,
Erzieherinnen und Erzieher sowie Angehörige der sozialpädagogischen Berufe.

Gewerkschaftspolitischer Standort

Ziel von Bildung und Erziehung ist die Hinführung zur freien und verantwortlichen Entfaltung der
Person und die Entwicklung einer humanen Gesellschaft.

Der Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst die allgemeine und berufliche Qualifizierung, sowie
Hinführung zu eigenverantwortlichem, verantwortungsbewusstem, sozialem Handeln und zu
gesellschaftlicher Solidarität.

Dazu gehören Entwickeln und Fördern von







Bildung und Erziehung müssen Lernsituationen bereitstellen, die





Der VBE – Hessen sieht keine Diskrepanz in der Erziehung zu Leistungsfähigkeit und
Leistungsbereitschaft einerseits und zu sozialer Mitverantwortung und Mitmenschlichkeit andererseits.

Gesellschaftliche, wissenschaftliche und politische Veränderungen verlangen nach einem flexiblen und
an gesellschaftliche Veränderungen anpassungsfähigen Bildungswesen. Bildung und Erziehung, Schule
und Unterricht unterliegen den gleichen dynamischen Prozessen wie die übrige Gesellschaft Das
Bildungswesen muss diesen Entwicklungen angemessen Rechnung tragen.

Sinnvolle und maßvolle Reformen und Schulversuche mit wissenschaftlicher Begleitung sind
Notwendigkeiten. Schulversuche dürfen nur zu den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen
sie gegebenenfalls in das Schulsystem als Regel übertragen werden.

Der VBE strebt danach, diese Grundsätze in öffentlicher Bildung und Erziehung zu verwirklichen. Sie
gelten für das gesamte Schul- und Bildungswesen.

Das Bildungs- und Erziehungswesen ist für den Einzelnen wie für den Bestand einer Gesellschaft von
fundamentaler Bedeutung. Es fordert das besondere staatliche Engagement, das von
Bildungsgerechtigkeit und Reformoffenheit geprägt sein muss.

Eine leistungsfähige Entwicklung kann nur nach den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit,
weltanschaulicher und organisationspolitischer Offenheit und pädagogischer Professionalität gestaltet
werden.

Die Bildungsgänge müssen vielfältig und durchlässig angelegt sein. Das Bildungswesen muss sich in all
seinen Bereichen durch umfassende Differenzierungs- und Fördermaßnahmen auszeichnen. Das
schließt die Förderung von Hochbegabten ebenso ein wie die Förderung leistungsschwacher
Schülerinnen und Schüler.

Das Bildungsangebot muss in räumlich zumutbarer Entfernung jeden Bildungsgang gewährleisten und
darf nicht ausschließlich von fiskalischen Überlegungen geprägt sein. So müssen Ganztagsschulen ein
volles ganztägiges Angebot mit nicht nur freiwilligen Veranstaltungen anbieten.

Für benachteiligte, behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler wird eine
umfassende sonderpädagogische Förderung sichergestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei präventive
Maßnahmen.

Aus gesamtgesellschaftlicher Verantwortung setzt sich der VBE dafür ein, dass die Voraussetzungen
geschaffen werden, dass jede Schülerin und jeder Schüler einen schulischen Abschluss erreicht.

Eine angemessene Repräsentanz beider Geschlechter in Bildung und Erziehung wird durch eine
verstärkte gesellschaftliche Anerkennung und materielle Aufwertung der entsprechenden Berufe
erreicht. Dies ist unabdingbar, da durch gesellschaftliche Entwicklungen Kinder und Jugendliche
zunehmend weniger männliche Bezugspersonen haben.

In der Sekundarstufe II gibt es neben dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife weitere
Bildungswege zur Hochschulreife, einschließlich einer möglichen Doppelqualifizierung.

Für ein lebenslanges Lernen werden ausreichend berufsbegleitende und weiterqualifizierende
Bildungsmöglichkeiten bereitgestellt.

Der Freiheit von Forschung, Lehre und Studium gilt höchste Priorität.

Elementarstufe und Grundschule

Die Elementarstufe beinhaltet alle außerhalb der Familie liegenden Kinderbetreuungseinrichtungen,
also Lernorte, an denen Bildung und Erziehung vor der Schule stattfinden. Diese bieten eine
notwendige familienergänzende Erziehung, die dem Kind das Hineinwachsen in die Lebenswirklichkeit
erleichtert. Aufgabe der vorschulischen Erziehung ist eine zielgerichtete affektive, soziale, kognitive,
kreative und motorische Förderung des Kindes. Sie orientiert sich an den individuellen Stärken und
Schwächen des Kindes und nutzt sich öffnende Lernfenster.

Ein verpflichtendes Kindergartenjahr unmittelbar vor der Einschulung und die enge Zusammenarbeit
von Elementar- und Primarstufe schaffen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bildungs- und
Erziehungsarbeit.

Darüber hinaus hält der VBE den Besuch eines Kindergartens ab Vollendung des dritten Lebensjahres
zur Vermeidung sprachlicher Defizite und zur Gewinnung von sozialen Kompetenzen für dringend
erforderlich.

Dabei ist ein entscheidendes Ziel die Hinführung zur Schulbesuchsfähigkeit. Aus finanziellen Gründen
darf kein Kind vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen sein.

Um den vielfältigen Aufgaben im Elementarbereich gerecht werden zu können, erfolgt die Ausbildung
der Erzieherinnen und Erzieher an Hochschulen.

Die frühere Einschulung erfordert kompetenzorientierte Kriterien zur Beobachtung und Beurteilung der
Schulbesuchsfähigkeit. Wesentlich ist dabei eine zielgerichtete Zusammenarbeit von
Kinderbetreuungseinrichtung und Grundschule.

Die verpflichtende flexible Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundschule. Dazu gehören zur
Unterstützung der Lehrkräfte Sozialpädagogen, Förderschullehrkräfte und eine praxisnahe
medizinische und schulpsychologische Betreuung. Die Zahl der Schulpsychologen muss deutlich erhöht
werden.

Die Aufgabe der Grundschule ist, Basiskompetenzen zu weiterentwickeln und an die
Leistungsanforderungen der weiterführenden Schulen heranzuführen.

Die Grundschule hat darüber hinaus die Aufgabe, soziale Benachteiligung auszugleichen und die
Schwächen durch gezielte Förderung in allen Bereichen zu beheben und dafür zu sorgen, dass
Begabungen und Stärken diagnostiziert werden und durch höhere Anforderungen weiter ausgebildet
werden.

Die Grundschule wird durch ihre Ausstattung den Ansprüchen von Kindern, Eltern, Pädagogen und der
Gesellschaft gerecht.

Differenzierung und Individualisierung, freie Arbeit als Unterrichtsprinzip, Hinführung zum
selbstgesteuerten Lernen und der Erwerb von Schlüsselkompetenzen erfordern außer vielfältigem,
ansprechendem und anregendem Lern- und Arbeitsmaterial sowie entsprechenden Schulräumen
Gruppengrößen von höchstens 25 Kindern.

Um den Aufgaben der Grundschule Rechnung zu tragen, ist stufenweise auf ein Ganztagsangebot
hinzuarbeiten, das mit einem späteren Schulanfang am Morgen auch den Biorhythmus der
Grundschulkinder berücksichtigt.

Die Grundschule in kommunaler Trägerschaft muss möglich sein.

Sekundarstufe I

Die Schulen der Sekundarstufe haben die Aufgabe, ihre Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass
diese mit ihrem jeweiligen Abschluss sowohl berufsbezogene als auch studienbezogene Bildungswege
einschlagen können.

Innerhalb der Sekundarstufe I erfüllen alle Schulformen einen gleichwertigen Bildungsauftrag, wenn
auch mit unterschiedlichen Anforderungen und Abschlüssen: alle Bildungsgänge vermitteln eine
allgemeine Bildung.

Eindeutige Beschreibungen von Qualifikationsbedingungen für die einzelnen Bildungsgänge, die sich
auf allgemein verbindliche Stundentafeln und Bildungsstandards stützen, sind unabdingbare
Voraussetzung für die pädagogische Arbeit in der Sekundarstufe I.

Die unterschiedliche Ausgestaltung der Bildungsangebote in der Sekundarstufe I erfordert ein
Gesamtkonzept über den Inhalt und die Durchlässigkeit der Bildungswege. Dabei ist eine Kooperation
von Sekundarstufe I und Sekundarstufe II unverzichtbar.

Die Schulgestaltung der Sekundarstufe I bedingt die Einbeziehung des sozialen und kulturellen
Umfeldes der Schule. Schulen können so zum pädagogischen, kulturellen und sozialen Mittelpunkt
eines Stadtteils bzw. einer Region werden. Sie überwinden damit die Trennung von Lern- und
Lebensraum. In dieser Konzeption einer wohnortnahen Schule sind alle Schulformen und alle
Kombinationen denkbar; regionale Aspekte führen zu unterschiedlichen Angeboten.

Die Sekundarstufe I gliedert sich in eine Grundstufe und eine Mittelstufe.

Im Anschluss an die Grundschule kommt der Grundstufe der Sekundarstufe I eine besondere
Orientierungsfunktion zu. Sie umfasst als Orientierungsstufe die Jahrgangsstufen 5 und 6 der
nichtgymnasialen Schulform und ist verpflichtend für alle Schülerinnen und Schüler durch die
Klassenkonferenz der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule ausgesprochene ohne gymnasiale Eignung.
Sie bereitet auf alle Schulformen der Sekundarstufe I vor. Sie entscheidet am Ende der
Jahrgangsstufe 6 über den Übergang in abschlussbezogene Bildungsgänge. Die Stundentafel der
Orientierungsstufe ist entsprechend zu gestalten.

Diese Klassen 5 und 6 können auch an Grundschulen entsprechender Größe angegliedert sein.

Die nicht-gymnasialen Bildungsgänge beginnen mit der Jahrgangsstufe 7. Sie können sowohl
bildungsgangbezogen als auch integriert organisiert sein. Auch in der integrierten Schulform ist ab der
Jahrgangsstufe 7 eine abschlussbezogene Differenzierung vorzunehmen. Die Berufsorientierung ist in
der Mittelstufe Bestandteil des Unterrichts.

Abschlüsse in den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule berechtigen unter bestimmten
Voraussetzungen in die Sekundarstufe II mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife.

Ungeachtet ihres Standortes oder ihrer Organisation müssen alle Schulformen der Sekundarstufe I in
ihren personellen, materiellen und organisatorischen Bedingungen gleichgestellt sein. Die
Lehrerversorgung ist unter Berücksichtigung von pädagogisch vernünftigen Klassenhöchstzahlen (25)
zur Erfüllung der Stundentafel und für Zusatzangebote für besondere pädagogische Aufgaben
sicherzustellen. Eine hinreichende Versorgung mit sozialpädagogischem Personal für die
Schulsozialarbeit ist für jede Schule der Sekundarstufe I zu gewährleisten.

Sekundarstufe II

Die Gymnasiale Oberstufe und das Berufliche Gymnasium haben in erster Linie die Aufgabe, auf eine
allgemeine Studierfähigkeit vorzubereiten, aber sie muss in stärkerem Maße als bisher auch Aspekte
der Arbeitswelt und des Berufslebens berücksichtigen. Damit wird sowohl einem größeren Maß an
Lebensnähe als auch der Tatsache Rechnung getragen, dass ein erheblicher Anteil der Abiturienten
unmittelbar nach der Schule in ein Ausbildungsverhältnis eintritt.

Der Unterricht in der Gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium müssen in hohem Maße
fachwissenschaftlich geprägt sein, jedoch sind eine Vorwegnahme von reinem Hochschulwissen und
eine zu enge Spezialisierung zu vermeiden.

Um eine breite Allgemeinbildung zu gewährleisten, ist auf ein angemessenes Verhältnis bei der
Gewichtung von Grund- und Leistungskursen zu achten.

Da auch die Gymnasiale Oberstufe und das Berufliche Gymnasium einen allgemeinen
Erziehungsauftrag haben und zur Persönlichkeitsbildung beitragen sollen, müssen sie in ihrer
Organisationsstruktur ein vernünftiges Mittelmaß zwischen dem Recht auf Wahlfreiheit von Kursen
einerseits und stabilen Lerngruppen andererseits finden.

Neben den allgemeinbildenden und den berufsbezogenen Formen der Sekundarstufe II, an deren
Abschluss das Abitur steht, muss die Möglichkeit geschaffen werden, über geeignete Profilbildungen
und differenzierte Leistungsniveaus der beruflichen Ausbildungen den Weg zu weiteren Abschlüssen
zu öffnen, die in die Vergabe der allgemeinen Hochschulreife münden.

Sonderpädagogische Förderung

Es entspricht der allgemeinen Menschenwürde und dem Verfassungsauftrag, Behinderte und von
Behinderung Bedrohte entsprechend ihrer Möglichkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung zu fördern.
Das bedeutet die Bereitstellung angemessener Hilfen zur Entfaltung von Individualität in
höchstmöglicher sozialer und materieller Selbständigkeit.

Es ist verstärkt darauf hinzuweisen, dass bereits manifestierte oder drohende Behinderungen
frühestmöglich diagnostiziert werden damit den medizinischen und therapeutischen auch
sonderpädagogischen Maßnahmen entsprechend zeitig eingeleitet werden können.

Die angemessene Förderung Behinderter bedingt bestimmte Voraussetzungen:



















Prävention, Förderschulunterricht und gemeinsamer Unterricht sind für den VBE bewährte Formen
sonderpädagogischer Förderung.

Die Weiterentwicklung aller Förderschulen zu sonderpädagogischen Beratungs- und Förder-Zentren
(BFZ) ist notwendige Voraussetzung einer qualifizierten und vernetzten sonderpädagogischen
Förderung.

Angemessene Förderung ist nur sinnvoll leistbar im Rahmen einer Vernetzung der allgemeinen Schulen
mit den Förderschulen, d.h. der Arbeit zwischen Lehrkräften der allgemeinen Schulen und der
Förderschule, durch Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst und mit außerschulischen
Fördereinrichtungen der Erziehungsberatung, der Kinder- und Jugendhilfe sowie den Trägern der
Sozialhilfe.

Auch für den Bereich der Beruflichen Schulen bleibt sonderpädagogische Förderung bedeutsam.
Insbesondere gilt dies für die Vernetzung zwischen den Abschlussklassen der Förderschulen und den
Aufnahmeklassen der Beruflichen Schulen. Der Übergang von der Förderschule in die Berufliche Schule
ist durch entsprechende Konferenzen, auf denen für die einzelnen Schüler individuelle
Fördermaßnahmen und Schullaufbahnempfehlungen sorgfältig abgestimmt werden, vorzubereiten.

Schulleitung

Die Schule in der demokratischen Gesellschaft benötigt ein partnerschaftlich – kollegiales
Leitungskonzept, das vorrangig den Eigengesetzlichkeiten der Erziehungs- und Bildungsprozesse
gerecht werden muss.

Die weitere Schulentwicklung erfordert ein immer höheres Maß an Selbstverwaltung für jede einzelne
Schule. Alle Schulen müssen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips über erweiterte Verantwortung und
Entscheidungsfreiheit verfügen. Dafür sind die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Schulleitung an
allen Schulen so zu gestalten, dass sie den Anforderungen an das Amt entsprechen.

Die Bemessung von Leitungszeit für Schulleitungsmitglieder muss sich an sich verändernden
Aufgabenbereichen orientieren.

Schulleiterinnen und Schulleiter erfüllen an der Schule Aufgaben und Aufträge als Pädagogen,
Kollegen und Vorgesetzte. Schulleiterin und Schulleiter ist ein eigenständiges Berufsbild. Schulleitung
ist aber wesentlich mehr als die Wahrnehmung der Aufgaben einer Lehrkraft zuzüglich einiger
Verwaltungsaufgaben. Um ihren unterschiedlichen Aufgaben und Rollen gerecht zu werden, benötigen
sie die Eignung und Befähigung zur Wahrnehmung ihres pädagogischen Führungsauftrages. Sie
müssen über ihre Rolle als Lehrerin oder Lehrer hinaus über Kenntnisse und Fähigkeiten in
Organisation, Verwaltung und Personalführung verfügen, um möglichst optimale Bedingungen für die
Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu ermöglichen. Notwendig sind umfassende Kenntnisse über den
rechtlichen Rahmen der Schule.

Lehrerinnen und Lehrern muss daher umfassende Gelegenheit gegeben werden, die für die
Schulleitung notwendigen Qualifikationen erwerben zu können.

Eine qualifizierte Vorbereitung vor der Übernahme der Schulleitung und eine begleitende Fort- und
Weiterbildung sind unverzichtbare Grundlagen zur Entwicklung und Erweiterung der
Führungskompetenzen. Diese Fort- und Weiterbildung ist nur durch Kolleginnen und Kollegen mit
langjähriger Erfahrung in einer Schulleitungsfunktion durchzuführen.

Staatliche Schulämter

Die Organisation der Schulaufsicht muss dem beschleunigten Wandel des Schulwesens mit seinen
umfassenden curricularen, schulorganisatorischen und schulrechtlichen Veränderungen folgen. Eine
entsprechende Weiterentwicklung der Schulaufsicht hin zu einer Qualitäts- und Serviceagentur ist im
Interesse der Schule.

Schulaufsicht ist in erster Linie eine pädagogische Aufgabe für qualifizierte Pädagogen. Sie muss sich
verstärkt zur Fachaufsicht über die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schulen entwickeln. Sie
umfasst u.a. die Planung und Förderung der Qualitätssicherung und der Qualitätssteigerung des
Schulwesens und die Beratung der Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Für die
verwaltungsfachliche Aufsicht bedient sie sich entsprechend qualifizierter Juristen. Schulpsychologen
unterstützen die Arbeit der Schulaufsicht und der Schulen durch präventive und fallbezogene
Tätigkeiten. Ihre Zahl muss deutlich erhöht werden.

Schulaufsicht muss die pädagogische Selbstverwaltung der Schulen fördern und alle Bemühungen um
deren Wahrnehmung wirksam unterstützen. Schulen müssen über Maßnahmen der
Schulaufsichtsbehörden frühzeitig informiert und daran beteiligt werden. Schulaufsicht muss sich in
einem Schulwesen, das auf Selbst- und Mitverantwortung angelegt ist, als Beratungsinstanz und
Qualitätsservicestelle verstehen.

Die schulfachlichen Aussichtsbeamtinnen und Aufsichtbeamten üben eine pädagogische Aufgabe aus.
An sie werden hohe Erwartungen an pädagogischen und organisatorischen Fähigkeiten und an
Beratungskompetenz gestellt. Für Bewerberinnen und Bewerber um ein Amt in der schulfachlichen
Aufsicht ist daher mehrjährige Erfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter und eine fachbezogene
Zusatzqualifikation notwendig.

Schulaufsicht als planende, regelnde und beratende Tätigkeit muss auch organisatorisch den
Bedürfnissen der Schule entsprechen und mit ihr in einem Beziehungsgefüge stehen. Damit die
Schulaufsicht der „Gelenk-Funktion“ von staatlicher Schulaufsicht und Schulwirklichkeit gerecht
werden kann, benötigt sie folgende Voraussetzungen: Sie muss schul- und bürgernah sein. Ihre
räumliche Entfernung zur Einzelschule darf deshalb nicht zu groß sein. Sie muss alle Schularten
(-formen) umfassen. Eine solche Organisation fördert die Kooperation der Schularten (-formen) und
der Schulstufen und erhöht damit die „Durchlässigkeit“ des Schulsystems für die Schülerinnen und
Schüler. Damit die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten ihrer
pädagogischen Aufgabe gerecht werden können, müssen sie von Verwaltungsaufgaben befreit
werden. Die Staatlichen Schulämter führen mit den Schulen Schulentwicklungsgespräche über alle
Belange der Schule. Diese sollen dem Gedanken von Selbstverantwortung nicht entgegen wirken.

Schulinspektion

Zur Qualitätsentwicklung an den Schulen kann deren Arbeit regelmäßig evaluiert werden. Die externe
Evaluation muss aus Gründen der Neutralität durch ein Evaluationsteam vorgenommen werden, das
aus einem anderen Schulaufsichtsbereich stammt.

Bei der Evaluation sind einzubeziehen:


   









Über die externe Evaluation ist zeitnah ein Bericht zu fertigen, der die wesentlichen Beobachtungen
widerspiegelt und Anregungen zur qualitativen Weiterentwicklung enthält. Dieser Bericht ist der
Schule und der zuständigen Schulaufsicht zu übergeben. Er ist auch dem Schulträger für den Bereich
der Aufgaben des Schulträgers zuzustellen.

Das zuständige staatliche Schulamt und die Schule vereinbaren auf der Grundlage des
Evaluationsberichtes gemeinsam Ziele, um insbesondere die Qualität des Unterrichts und die
Zufriedenheit der an der Schule beteiligten Personen zu steigern. Diese Vereinbarungen sind durch
das zuständige Staatliche Schulamt zu begleiten. Eine erneute externe Evaluation der Schule ist nach
entsprechender pädagogischer Beratung nach frühestens vier Jahren vorzusehen.

Die externe Evaluation ist in der Regel durchzuführen durch Personen mit umfangreichen
Unterrichtserfahrungen in der jeweiligen Schulform und mit mehrjähriger Berufserfahrung in
Schulaufsichts- oder Schulleitungsfunktion.

Lehrerausbildung

Der VBE fordert die Ausbildung zukünftiger Lehrkräfte an Universitäten in einem berufsbezogenen
Studiengang. Die in Modulen organisierte erste Phase der Lehrerausbildung an den Universitäten muss
sich erkennbar stärker an den späteren Anforderungen des Lehrberufs orientieren.

Der Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte muss in Hessen weiter 24 Monate betragen. Die vom VBE nicht
gewollte Modularisierung der Inhalte in der zweiten Phase der Lehrerausbildung ist nach dem ersten
Durchlauf einer kritischen Analyse zu unterziehen, ebenso wie die neuen Bestimmungen über die
Organisation der Zweiten Staatsprüfung. Dabei ist der Gesichtspunkt der Kontinuität bei der Tätigkeit
der Ausbilderinnen und Ausbilder zu berücksichtigen. Ausbildung wird durch Ausbildungspersonal im
Hauptamt durchgeführt. Der VBE-Hessen wird sich für eine flächendeckende Organisationsstruktur der
Studienseminare einsetzen, um das damit verbundene Innovationspotenzial in allen Regionen des
Landes nutzen zu können.

Fort- und Weiterbildung

Lehrkräfte haben schon immer das Recht und die Pflicht zur Fort- und Weiterbildung. In einer sich
ständig verändernden Gesellschaft sind lebenslanges Lernen und ständige Fortbildung unverzichtbar.
Die Lehrerfortbildung hat sich an dem einzelnen Schulprogramm, dem kollegial verfassten
Fortbildungsplan einer Schule und dem Individualrecht auf Fortbildung zu orientieren. Dass
Schulleitung und Kollegium dabei Wege finden, eine angemessene und verhältnismäßige Aktivierung
und Belastung aller Lehrkräfte zu erreichen, darf – insbesondere unter dem Aspekt einer gewollten
größeren Selbstverantwortung der Schule – unterstellt werden.

Dienstrecht und Besoldung

Bildung und Erziehung erfordern zu einer qualitativ hochwertigen Ausprägung die pädagogische
Freiheit und Eigenverantwortung der Lehrkräfte. Dabei besteht eine Verpflichtung der Lehrerinnen und
Lehrer zur Treue gegenüber dem Staat. Umgekehrt bedingt dies ein Treueverhältnis des Staates
gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern. Dies ist im Rahmen des Berufsbeamtentums zu sichern und
auszubauen. Bildung und Erziehung sind Aufgaben von wissenschaftlich ausgebildetem Fachpersonal
Die schleichende Entprofessionalisierung des Lehrerberufes muss beendet werden. Alle Lehrämter sind
gleichwertig und dem höheren Dienst zuzuordnen. Für alle ist ein Beförderungsamt vorzusehen.

Das hessische Beamtenrecht ist nach dem weitgehenden Übergang der Zuständigkeiten vom Bund auf
das Land systemgerecht fortzuentwickeln.

Für eine Weiterentwicklung der bestehenden Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten in
Ausnahmesituationen ist der VBE offen. Auf Antrag entlassenen Lehrkräften soll in sozialen Notfällen
ein Rückkehrrecht eingeräumt werden.

Für eine dienstliche Beurteilung sind die entsprechenden Richtlinien den Besonderheiten der
Laufbahnen und den Arbeitsbedingungen des Lehramtes entsprechend auszugestalten. Die Richtlinien
müssen den Erfordernissen der Gerechtigkeit, der Einheitlichkeit und der Transparenz für die
Betroffenen in besonderem Maße entsprechen.

Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten ist als eigenständiges Alterssicherungssystem
fortzuentwickeln und zu festigen.

Entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung fordert der VBE für alle Lehrerinnen
und Lehrer die Einstufung in den höheren Dienst und den gleichen Stelleschlüssel für Funktionsstellen.
Die Schaffung einer von den übrigen Beamten losgelösten Besoldungsordnung für Lehrkräfte („L-
Besoldung“) wird abgelehnt. Eine leistungsorientierte Besoldung kann nach Auffassung des VBE
Hessen ausschließlich durch die Zahlung von Prämien, Zulagen oder das vorzeitige Aufrücken in den
Besoldungsstufen „on Top“ erfolgen.

Die Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer in Leitungsämtern hat sich am Amtsinhalt zu orientieren.
Dementsprechend ist die Besoldung aller Schulamtsbeamten in der höchsten für Lehrer erreichbaren
Besoldungsgruppe anzusiedeln.

Die Vergütung der Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis muss der Besoldung
vergleichbarer Lehrkräfte im Beamtenverhältnis entsprechen. Neben der Zahl der Schülerinnen und
Schüler einer Schule, einschließlich der Kinder, die Vorlaufkurse besuchen, ist auch die Anzahl der
vorhandenen Schulformen als ein wichtiges Kriterium bei der Festsetzung wie bei der Besoldung zu
berücksichtigen.

Gewerkschaftspolitische Forderungen

Nur der Beamtenstatus garantiert den Lehrkräften die pädagogische Freiheit und die Unabhängigkeit
von parteipolitischen Tagesfragen. Deshalb ist der Beamtenstatus für Lehrkräfte unverzichtbar. Im
Rahmen der Fortentwicklung des allgemeinen Beamtenrechtes müssen leistungsbezogene Elemente
einbezogen werden.

Alle Lehrer sind Lehrer! Deshalb darf es keine diskriminierenden Unterschiede in Arbeitszeit und
Besoldung geben. Alle Lehrkräfte sind in einer Besoldungsgruppe des höheren Dienstes zu besolden.
Zugleich muss für alle Lehrkräfte die Teilhabe an Gehaltsentwicklungen des öffentlichen Dienstes
gewährleistet sein: Eine eigene Lehrerbesoldung lehnt der VBE ohne Wenn und Aber ab.

Die Unterrichtsverpflichtung muss an die Gegebenheiten der aktuellen Schulsituation angepasst
werden. In den jeweiligen Schulstufen dürfen Lehrer aller Lehrämter nur mit gleicher
Pflichtstundenzahl beschäftigt werden. Der Anachronismus, dass Grundschullehrkräfte bei niedrigster
Besoldung die höchste Unterrichtsverpflichtung haben, muss beseitigt werden.

Lehrergesundheit muss auch durch die Rahmenbedingungen gewährleistet sein. In Verbindung mit der
bestmöglichsten Förderung aller Schüler und Schülerinnen darf keine Klasse mehr als 25 Schüler und
Schülerinnen umfassen. Die Erkenntnisse der Potsdamer Lehrerstudie sind umzusetzen.

Die Professionalität der Lehrkräfte muss gesichert werden. Deshalb ist bei der Ausbildung an zwei
Staatsexamina und einem 24-monatigen Referendariat festzuhalten. Der Einsatz von Personal ohne
pädagogische und erzieherische Ausbildung an den Schulen im Unterrichtsbereich wird abgelehnt.

Arbeitsmittel und Arbeitsplatz der Lehrkräfte sind zu sichern. Dies schließt die steuerliche
Berücksichtigung eines Arbeitszimmers ein, sofern nicht in Abstimmung mit den Schulträgern
entsprechend ausgestattete Lehrerarbeitsplätze an den Schulen vorhanden sind.

Schulversuche des Landes Hessen dürfen nach erfolgreichem Abschluss nur zu den Bedingungen
landesweit umgesetzt werden, die für die Modellversuche zur Verfügung gestellt wurden. Eine
Übertragung als allgemeine Aufgabe der Schulen ohne die notwendigen Ressourcen ist abzulehnen.

Die Bedeutung der frühen Erziehung und Bildung von Anfang an erfordert gut ausgebildetes und
motiviertes Personal. Daher sind die Erzieherinnen und Erzieher für ihre verantwortungsvollen
Aufgaben mindestens an Fachhochschulen auszubilden. Den im Dienst befindlichen Erzieherinnen und
Erzieher muss Gelegenheit zur entsprechenden Fortbildung angeboten werden.
Prävention, Unterricht und Erziehung, therapeutische und pflegerische Maßnahmen bilden eine untrennbare pädagogische Einheit.
Die schulische Förderung erfolgt möglichst wohnortnah. Eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern wird angestrebt.
Spezielle, auf die individuellen Bedürfnisse der Schüler Rücksicht nehmende Rahmenpläne bilden die Grundlage jeder Arbeit. Für den gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder sind entsprechend der Förderung in den Förderschulen individuelle Förderpläne von überragender Bedeutung.
Auf sonderpädagogisch ausgebildete Lehrkräfte kann im Rahmen der schulischen Förderung Behinderter nicht verzichtet werden.
In der Ausbildung für alle Lehrämter ist der Anteil an sonderpädagogischen Inhalten deutlich zu erhöhen.
Die Förderung Behinderter erfordert einen intensiven Personaleinsatz, der sich ressourcenmäßig im Stellenschlüssel und der Zuweisung erkennbar niederschlagen muss.
Eine dem jeweiligen Förderbedarf entsprechende Raum- und Sachausstattung an der Schule ist unabdingbar.
 
Satzung des
Verbandes Bildung und Erziehung Landesverband Hessen e.V.
Stand: 28. April 2005


§ 1 Name und Standort

1. Der Verband führt den Namen Verband Bildung und Erziehung (VBE) Landesverband Hessen e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der VBE - Landesverband Hessen e.V. - ist eine selbständige, unabhängige und parteipolitisch neutrale Gewerkschaft der Lehrerinnen und Lehrer und Erzieherinnen und Erzieher.

3. Der VBE bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Diese Grundordnung schließt insbesondere Offenheit für eine christliche und humanistische Wertordnung ein.

§ 2 Sitz/Geschäftsjahr/Gerichtsstand

1. Der -VBE-Landesverband Hessen e.V.- hat seinen Sitz in Mainhausen.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Seligenstadt.

§ 3 Aufgaben

1. Der Verband stellt sich folgende Aufgaben:

1.1. Förderung der rechtlichen, beruflichen und sozialen Belange aller Mitglieder.
1.2. Vertretung seiner Mitglieder bei der Gestaltung ihrer dienstrechtlichen Beziehungen.
1.3. Weiterentwicklung und Modernisierung des gesamten Dienstrechts im Bildungswesen.
1.4. Förderung des gesamten Schul- und Bildungswesen, der Erziehungswissenschaft sowie der pädagogischen Praxis in allen Bildungsbereichen.

2. Er erfüllt seine Aufgaben durch:

2.1 Förderung und Unterstützung der Mitglieder durch:

a) Vertretung der gewerkschaftlichen und sozialen Interessen.
b) Rechtsberatung und Rechtsschutz nach den Richtlinien des Verbandes.
c) Aufnahme, Weitergabe und Auswertung aktueller Informationen aus dem Schul- und Bildungsbereich.
d) Herausgabe einer Verbandszeitschrift.
e) Einrichtung, Fortführung und Auswertung von Dokumentationen aus dem Schul- und Bildungsbereich.
f) Koordinierung der Tätigkeit der Regional- und Kreisverbände.
g) Durchführung von Veranstaltungen und Arbeitstagungen.

2.2 Vorschläge und Gutachten für die weitere Entwicklung des Bildungs- und Schulwesens, Stellungnahme zu pädagogischen, schulpolitischen und gewerkschaftspolitischen Fragen.

3. Die Wahrnehmung der kollektiven Arbeitnehmerinteressen seiner Mitglieder im Angestelltenverhältnis erfolgt durch die Mitgliedschaft des VBE in tariffähigen Vereinigungen.

4. Die Arbeit des VBE dient gemeinnützigen Zwecken, Gewinnstreben ist ausgeschlossen.

§ 4 Regionale Gliederung

Der VBE-Landesverband Hessen e.V. gliedert sich in Regionalverbände, die sich nach den Dienstbereichen der Staatlichen Schulämter richten. Innerhalb der Regionalverbände können Kreisverbände bestehen. Auf Beschluss der Landesleitung und mit Zustimmung des Landesvorstandes können andere Gliederungen eingerichtet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der VBE hat ordentliche und Ehrenmitglieder.

2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Kreisverbandes bzw. Regionalverbandes von der Landesleitung ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, haben aber sonst alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

3. Ehrenvorsitzende werden von der Landesvertreterversammlung ernannt. Sie sind zugleich Ehrenmitglieder im Sinne des § 5 Abs. 2.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Beitritt zum VBE wird schriftlich erklärt. Über eine Aufnahme entscheidet die Landesleitung. Lehnt die Landesleitung die Aufnahme ab, so ist die Anrufung des Landesvorstandes innerhalb eines Monats zulässig. Er entscheidet endgültig.

2. Mitgliedschaft und Beitragspflicht beginnen mit dem Tag der Aufnahme.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf:

1.1 Satzungsmäßige Mitwirkung bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben.
1.2 Inanspruchnahme aller Einrichtungen, Dienstleistungen und Informationen des Verbandes nach den vom Landesverband zu beschließenden Richtlinien.
1.3 Bezug der Verbandszeitschrift.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes mitzuwirken durch:

2.1 Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben.
2.2 Weitergabe von Informationen und Anregungen an die jeweilig zuständigen Organe des Landesverbandes.
2.3 Entrichtung des Mitgliedbeitrages nach der Finanzordnung.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

1.1 durch Austritt.
1.2 durch Ausschluss.
1.3 durch Tod.

2. Der Austritt erfolgt schriftlich an die Landesgeschäftsstelle unter Wahrnehmung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende. Er setzt die Begleichung der Beiträge voraus. Die Kündigung der Mitgliedschaft nach erfolgter Gewährung von Verfahrensrechtsschutz ist nur nach Einhaltung bestimmter Fristen möglich. Diese werden durch die Rechtsschutzordnung geregelt.

3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Landesleitung mit zwei Drittel Mehrheit, wenn ein Mitglied:

3.1 den Pflichten gemäß § 7 der Satzung nicht nachkommt.
3.2 zur Schädigung des Verbandes beiträgt.

4. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats beim Landesvorstand Einspruch erhoben werden. In dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft. Der Landesvorstand entscheidet endgültig.

5. Bei Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung drei Monate in Verzug sind, ruhen die Mitgliedsrechte bis zur Begleichung der Beitragsschuld. Dauert der Verzug länger als sechs Monate, entscheidet die Landesleitung nach Anhörung des zuständigen Kreis- bzw. Regionalvorsitzenden über den Ausschluss.

6. Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied seine satzungsmäßigen Rechte. Rückständige finanzielle Verpflichtungen bleiben vom Ende der Mitgliedschaft unberührt.

§ 9 Organe des Verbandes

1. Organe des Verbandes sind:

1.1 die Landesleitung.
1.2 der Landesvorstand.
1.3 die Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag)

2. Die Organe des Verbandes können sich eine Geschäftsordnung geben.

3. Über die Sitzungen der Organe wird eine Niederschrift gefertigt, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis umfassen. Die Niederschrift ist zeitnah zu erstellen.Wird der versendeten Niederschrift nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung von einem Mitglied des betroffenen Verbandsorgans widersprochen, gilt sie als genehmigt. Andernfalls erfolgt die Genehmigung in der nächsten Sitzung.

§ 10 Die Landesleitung

1. Die Landesleitung besteht aus:

· der/dem Landesvorsitzenden
· bis zu vier stellvertretenden Landesvorsitzenden
· der Landeskassenwartin / dem Landeskassenwart
· der Schriftführerin / dem Schriftführer


2.1 Die Landesleitung beruft und entlässt auf Vorschlag der / des Landesvorsitzenden

- die Schriftleiterin / den Schriftleiter der Verbandszeitschrift,
- die Leiterin / den Leiter der Rechtsstelle,
- die Pressereferentin / den Pressereferenten,

soweit diese Ämter nicht durch eine / einen stellvertretenden Landesvorsitzenden wahrgenommen werden. Sie haben beratende Stimme. Auch die Sprecherin / der Sprecher der ADJ hat beratende Stimme.

2.2. Für einzelne Bereiche und Aufgaben kann die Landesleitung auf Vorschlag des Landesvorsitzenden Besitzer mit beratender Stimme hinzuziehen. Die Hinzuziehung kann zeitlich begrenzt sein.

3. Die Amtszeit der Landesleitung beträgt vier Jahre. Die Landesleitung bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl geschäftsführend im Amt.

4. Die / Der Landesvorsitzende kann im Benehmen mit den anderen Mitgliedern der Landesleitung aus seinen Stellvertretern eine geschäftsführende Stellvertreterin / einen geschäftsführenden Stellvertreter bestimmen.

5. Die / Der Landesvorsitzende bzw. im Verhinderungsfall seine geschäftsführende Stellvertreterin / sein geschäftsführender Stellvertreter oder zwei der anderen stellvertretenden Landesvorsitzenden sind jeweils Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

6. Im übrigen sind die Mitglieder der Landesleitung unter sich gleichberechtigt.

7. Im Falle der vorzeitigen Erledigung des Amtes eines stellvertretenden Landesvorsitzenden oder des Landeskassenwartes wählt der Landesvorstand einen Nachfolger.

8. Im Falle der vorzeitigen Erledigung des Amtes des Landesvorsitzenden wird der nach Abs.3 bestellte geschäftsführende Stellvertreter bis zu einer gültigen Neuwahl geschäftsführender Landesvorsitzender. Für eine Neuwahl ist die turnusmäßige nächste Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) vorzusehen.

9. Die Landesleitung tritt auf Einladung des Landesvorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens 4 mal im Jahr, zusammen.

10. Die Landesleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Landesvorsitzende.

11. Zur Unterstützung der Verbandsorgane unterhält der Landesverband eine Geschäftsstelle.

§ 11 Zuständigkeit der Landesleitung

Der Landesleitung obliegt insbesondere:

1. die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes, soweit diese nicht anderen Gremien vorbehalten sind. Zentrale Aufgabe ist die Vertretung der Interessen des Verbandes gegenüber der Landesregierung, den im Landtag vertretenen Parteien, den Gremien des Landtages, dem Deutschen Beamtenbund und den in ihm organisierten Verbänden, dem VBE-Bundesverband und dessen Organen und der Öffentlichkeit.

2. Durchführung der Beschlüsse des Landesvorstandes und der Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag).

3. Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes.

4. Verwaltung des Verbandsvermögens und die Verwendung der finanziellen Mittel gemäß der Finanzordnung und nach Maßgabe des Haushaltsplanes sowie dem Prinzip der sparsamen Haushaltsführung.

5. Vorbereitung der Sitzungen des Landesvorstandes und der Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag).

6. Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 6 dieser Satzung.

7. Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8 Abs.3 dieser Satzung.

§ 12 Der Landesvorstand

1. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

1.1 der Landesleitung
1.2 den Vorsitzenden der Regionalverbände oder den Vorsitzenden der eigenständigen Kreisverbände,
1.3 zusätzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Regional- oder eigenständigen Kreisverbände nach Absatz 2.

2. Den Regionalverbänden oder eigenständigen Kreisverbänden mit mehr als 150 Mitgliedern steht für je angefangene 150 weitere Mitglieder je eine Vertreter / ein Vertreter zu. Maßgebend ist die Mitgliederzahl, für die im letzten Quartal des Jahres vor der Landesvorstandssitzung Beiträge gezahlt wurden.

3. Die Einberufung des Landesvorstandes erfolgt durch die Landesvorsitzende / den Landesvorsitzenden

3.1 zweimal im Jahr
3.2 in dem Jahr, in dem ein Landesvertretertag (Gewerkschaftstag) stattfindet, nur einmal
3.3 auf Antrag von mindestens fünf Regionalvorsitzenden und / oder Vorsitzenden eines eigenständigen Kreisverbandes
3.4 auf Beschluss der Landesleitung.

4. Die Einladungen zu den Sitzungen des Landesvorstandes erfolgen schriftlich, in der Regel zehn Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung und der erforderlichen Drucksachen an die Mitglieder.

§ 13 Zuständigkeit des Landesvorstandes

Der Landesvorstand ist zuständig für:

1. verbandspolitische, bildungspolitische und gewerkschaftspolitische Grundsatzfragen und Durchführung der Beschlüsse der Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag).

2. Koordination der verbandspolitischen, bildungspolitischen und gewerkschaftlichen Aufgaben der Regional- und eigenständigen Kreisverbände, Beschlussfassung über die Listen für die Wahl zum Hauptpersonalrat auf Vorschlag der in den Satzungen der Regional- und eigenständigen Kreisverbände genannten Gremien. Die Vorlage der Kandidatenliste für Gesamtpersonalräte wird in der Mustersatzung für Regionalverbände geregelt. Der Landesverband reicht die Listen ein.

3. Entscheidung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §§ 6 Abs.1 und 8 Abs.3 dieser Satzung.

4. Entscheidungen, die den Haushaltsplan, die Geschäftsführung und die gewerkschaftlichen Aufgaben betreffen, soweit diese Abweichungen von den gültigen Richtlinien zum Gegenstand und außergewöhnliche Verbindlichkeiten zur Folge haben und keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) rechtfertigen.

5. Wahl der stellvertretenden Landeskassenwartin / des stellvertretenden Landeskassenwartes auf Vorschlag der Landeskassenwartin / Landeskassenwartes.

6. Bestimmung von Mitgliedern für die Landesleitung bis zur nächsten ordentlichen Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag), im Falle der vorzeitigen Erledigung eines Amtes der Landesleitung gem. § 10 Abs. 4.

7. Beschlussfassung über die Berufung einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers auf Vorschlag der / des Landesvorsitzenden.

8. Zustimmung zum Abschluss von Angestelltenverträgen mit haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

9. Die abschließende Vorbereitung der Sitzungen der Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag).

10. Benennung der Beauftragten für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Personalratswahlen zu Schulpersonalräten und Gesamtpersonalräten im Benehmen mit der / dem jeweiligen Vorsitzenden der Untergliederung.

11. Entscheidungen über Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen.

12. In den Jahren ohne Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag):
a) Entgegennahme des Revisionsberichtes.
b) Genehmigung der Jahresrechnung.
c) Entlastung des Landesleitung.
d) Genehmigung des Haushaltsplanes.

13. Festlegung und Änderung der Finanzordnung und der Rechtsschutzordnung.

§ 14 Die Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag)

1. Die Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) setzt sich zusammen aus:

1.1 den Mitgliedern der Landesleitung nach § 10.1.
1.2 den Mitgliedern des Landesvorstandes nach § 12 Abs.1.2 dieser Satzung.
1.3 den Vertreterinnen und Vertretern nach Abs. 2.

2. Den Regionalverbänden oder eigenständigen Kreisverbänden mit mehr als 20 Mitgliedern steht für je angefangene 20 weitere Mitglieder je eine Vertreterin / ein Vertreter zu. Maßgebend ist die Mitgliederzahl, für die im letzten Quartal des Jahres vor der Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) Beiträge gezahlt wurden.

3. Die Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) tritt zusammen auf Einladung der / des Landesvorsitzenden:

3.1 alle vier Jahre.
3.2 außerdem auf Beschluss des Landesvorstandes.

4. Der Termin ist mindestens zwei Monate vor der Tagung anzuzeigen. Die Landesleitung hat Termin, Ort und Tagesordnung sowie die notwendigen Unterlagen mindestens vier Wochen vor der Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) deren Mitgliedern zuzuleiten.

5. Anträge an die Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) können von den Organen (§ 9 Abs. 1) sowie den Regional- und den eigenständigen Kreisverbänden gestellt werden. Sie sind spätestens sechs Wochen vor der Tagung bei der Landesleitung schriftlich einzubringen. Über die Behandlung verspätet eingehender Anträge entscheidet die Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

§ 15 Zuständigkeit der Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag)

1. Die Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) kann die Beschlüsse des Landesleitung und des Landesvorstandes abändern oder aufheben.

2. Die Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) ist zuständig für:

2.1 Beschlussfassung über alle verbandspolitischen, bildungspolitischen und gewerkschaftlichen Grundsatzfragen.
2.2 Festlegung der Richtlinien für die Verbandsarbeit und die Haushaltsführung.
2.3 Entscheidung über eingebrachte Anträge und Resolutionen.
2.4 Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes.
2.5 Entlastung der Landesleitung.
2.6 Wahl der Landesleitung und der Kassenprüfer/innen.
2.7 Genehmigung des Haushaltsplanes.
2.8 Satzungsänderungen.

§ 16 Regional- und Kreisverbände

1. Die Regional- und Kreisverbände sind rechtlich unselbständig.

2. Die Regional- und Kreisverbände arbeiten auf der Grundlage einer vom Landesvorstand zu beschließenden Mustersatzung.

3. Regional- und Kreisverbände können einen eigenen Internetauftritt unterhalten. Form und Inhalt unterliegenden Setzungen der Landesleitung.

§ 17 Arbeitgemeinschaft Deutscher Junglehrer

Für Studentinnen und Studenten, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und junge Lehrerinnen und Lehrer bildet der Verband die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Junglehrer (ADJ) im VBE.

§ 18 Beiträge und Finanzordnung

1. Zur Erledigung der Finanzgeschäfte beschließt der Landesvorstand eine Finanz- und Beitragsordnung nach den Richtlinien der Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag).

2. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der in den Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss.

3. Der Landeskassenwartin / Dem Landeskassenwart obliegt insbesondere:

3.1 Aufsicht über die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben.
3.2 Erstellung der jeweiligen Jahresrechnung.
3.3 Aufstellung des Haushaltsplanes und die Überwachung seines Vollzuges.
3.4 Mitwirkung bei allen Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen.
3.5 Aufsicht über das Verbandsvermögen und dessen Verwaltung.

§ 19 Beschlussfassung

1. Ein Verbandsorgan ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist und solange nicht die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde.

2. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von 14 Tagen unter Hinweis auf die Beschlussfähigkeit mit derselben Tagesordnung erneut eingeladen. In diesem Fall ist das Organ unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3. Alle Beschlüsse werden - soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt.

§ 20 Wahlen

1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.

2. Außer der Wahl des Landesvorsitzenden und dessen Stellvertreter können Wahlen offen erfolgen, wenn dies einstimmig beschlossen wird.

3. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 21 Satzungsänderung

1 Die Satzung kann nur von der Landesvertreterversammlung mit Zwei - Drittel - Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) geändert werden.

2. Satzungsänderungen, die durch Gesetz oder Auflagen eines Registergerichtes erforderlich werden, kann der Landesvorstand beschließen. Er hat der nächsten Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) Bericht zu erstatten.

3. Bei Satzungsänderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.

§ 23 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch eine außerordentliche Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) mit satzungsändernder Mehrheit. Der Auflösungsantrag muss in der Einladung angekündigt sein. Die Einladung hat mindestens zwei Monate vorher schriftlich zu erfolgen.

2. Sind nicht mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend, ist frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen eine neue Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig.

3. Bei Auflösung des Landesverbandes bestimmt die Landesvertreterversammlung (Gewerkschaftstag) eine Selbsthilfeeinrichtung der Lehrerinnen und Lehrer, der das verbleibende Vermögen nach Einlösung aller Verbindlichkeiten zufließen soll.

§ 24 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Landesvertreterversammlung am 17.04.1997 in Flieden - Rückers beschlossen und durch Auflage des Registergerichtes in veränderter Form am 22.09.1997 in Flieden durch den Landesvorstand bestätigt.

Geändert durch Beschluss des Landesvorstandes am 1.12.2000 in Flieden

Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 30.03.2001 in Flieden - Rückers.

Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 28.04.2005 in Dreieich - Sprendlingen.

Rechtsschutzordnung des
Verbandes Bildung und Erziehung VBE-Landesverband Hessen e.V.
Stand: 28. April 2005


§ 1 Grundsätzliches zum Rechtsschutz des VBE

Der Rechtsschutz des VBE hat die Aufgabe, seine Mitglieder in Rechtsangelegenheiten, die mit der Berufstätigkeit, dem Dienstverhältnis oder der Tätigkeit im VBE in Zusammenhang stehen, zu unterstützen.

Dazu gewährt der Verband Bildung und Erziehung (VBE) den Einzelmitgliedern kostenlose Rechtsberatung und kostenlosen Rechtsschutz gemäß nachfolgender Bestimmungen und der Rahmenrechtsschutzordnung des Deutschen Beamtenbundes (DBB).

§ 2 Begriff der Rechtsschutzgewährung

(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz.

(2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens.

(3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitglieds in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.

§ 3 Umfang der Rechtsschutzgewährung

(1) Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit eines Einzelmitgliedes oder dessen Tätigkeit im VBE stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personalrates oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte oder die Tätigkeit als Vertrauensperson für Schwerbehinderte.

(2) In Disziplinar- und Strafverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Verfahrensrechtsschutz gewährt, es sei denn, dass es sich um ein vorsätzlich begangenes Delikt handelt. Ausnahmen sind in den Fällen statthaft, in denen das Bundesrechtsschutzreferat bzw. der Landesverband den Rechtsschutz befürwortet.

(3) Verfahrensrechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den Bestrebungen des VBE zuwiderläuft.

(4) Rechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn der Rechtsschutzfall erst nach Erwerb der Mitgliedschaft des Einzelmitglieds entstanden ist. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit nicht zulässig. Tritt das Einzelmitglied innerhalb von 2 Jahren nach Gewährung des Rechtsschutzes aus dem VBE aus, sind die Kosten eines Verfahrensrechtsschutzes zurückzuerstatten.

(5) Eine Rechtsschutzgewährung im Sinne des § 3 (1) dieser Rechtsschutzordnung entfällt, wenn bereits durch Dritte, insbesondere durch eine Rechtsschutzversicherung oder den Dienstherrn / Arbeitgeber, Rechtsschutz erfolgt.

§ 4 Antragstellung

(1) Das Einzelmitglied stellt über die zuständige Regional- oder Kreisvorsitzende / den zuständigen Regional- oder Kreisvorsitzenden einen schriftlichen Antrag auf Rechtsberatung oder Rechtsschutz an den Landesverband.

(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluss einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderen Rechtsschutzgewährung.

(3) Dem Antrag auf Verfahrensrechtsschutz ist eine eingehende Darstellung des Sachverhalts nebst Unterlagen beizufügen.

(4) Die mit Verfahrensrechtsschutz geführten Verfahren werden durch den VBE überwacht. Er kann verlangen, dass ihm durch Übersendung sämtlicher Schriftsätze, gerichtlicher Verfügungen und Entscheidungen über den Gang des Verfahrens Mitteilung zu machen ist.

(5) Der VBE ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Er darf dies nicht zum Nachteil des betreffenden Einzelmitglieds tun.

§ 5 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung

(1) Der VBE bedient sich zur Durchführung von Rechtsberatung und Rechtsschutz vornehmlich der Dienstleistungszentren des Deutschen Beamtenbundes. Diese sind Ansprechpartner der Rechtsschutzbeauftragten der Landesverbände.

(2) Die / der Landesvorsitzende ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen der Rechtsschutzordnung. Sie / Er kann mit der Genehmigung von Rechtsschutz geeignete Mitglieder des Landesverbandes beauftragen. Die Rechtsschutzbeauftragten werden dem VBE-Bundesvorstand benannt.

(3) Zur Gewährung von Verfahrensrechtsschutz gibt der VBE Landesverband gegenüber dem Dienstleistungszentrum ein Votum ab. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten entscheidet der DBB über die Durchführung des Verfahrensrechtsschutzes. Besteht der VBE-Landesverband entgegen der Entscheidung des DBB auf Durchführung des Verfahrensrechtsschutzes, wird er an den Kosten des Verfahrens beteiligt. In diesen Fällen beteiligt sich der VBE-Bundesverband an den Kosten, wenn der Landesverband vorab die Zustimmung des Bundesrechtsschutzreferates eingeholt hat.

(4) Wird der Rechtsschutz nicht durch die Dienstleistungszentren des DBB gewährt, entscheidet das Rechtsschutzreferat des VBE-Bundesverbandesauf Antrag des Landesverbandes über die Rechtsschutzerteilung. Ebenso wird verfahren, wenn der Rechtsschutz im verbandspolitischen Interesse liegt.

(5) Der Landesverband ist verpflichtet, vor der Genehmigung von Rechtsschutz in Grundsatzfragen, die darauf abzielen, eine Entscheidung der obersten Bundesgerichte herbeizuführen, das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen.

§ 6 Kostenabrechnung

Aus der Einschaltung eines DBB-Dienstleistungszentrums entsteht dem VBE bzw. seinem Einzelmitglied keine Kosten, weil der DBB die Personalkosten seiner Beschäftigten, deren Reisekosten zur Wahrnehmung der Termine, die Gerichtskosten und im Unterliegensfall auch die Kosten der Gegenseite trägt. Ausgenommen von der vollständigen Kostenübernahme durch den DBB ist Verfahrensrechtsschutz nach § 5 (3), 3. Satz dieser Rechtsschutzordnung: Bei Durchführung des Verfahrensrechtsschutzes gegen die Entscheidung des DBB wird der VBE an den Kosten beteiligt, wobei der VBE-Bundesverband und der Landesverband diese je zur Hälfte tragen. Soweit die Rechtsschutzbewilligung nach § 5 (4) vom VBE-Rechtsschutzreferat erteilt wird, erstattet der VBE-Bundesverband 50 % der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Honorarvereinbarungen, die über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der VBE-Bundesleitung, es sei denn, dass der Landesverband die zusätzlichen Kosten übernimmt.

§ 7 Änderungen der Rechtsschutzordnung

(1) Änderungen der DBB-Rahmenrechtsschutzordnung: Soweit der Deutsche Beamtenbund Änderungen seiner Rahmenrechtsschutzordnung beschließt, gelten diese Änderungen auch für diese Rechtsschutzordnung.

(2) Änderungen der VBE-Rechtsschutzordnung: Änderungen dieser Rechtsschutzordnung bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes des VBE.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Rechtsschutzordnung wurde am 28.04.2005 von der Landesvertreterversammlung des VBE LV Hessen beschlossen. Sie tritt am 29.04.2005 in Kraft.